Rechnungen in der Tierarztpraxis

Tierärzte müssen alle Leistungen nach der durch ein Bundesgesetz festgelegten Tierärztlichen Gebührenordnung, der GOT, abrechnen. Diese listet als überschaubare Richtlinie rund achthundert tierärztliche Einzelleistungen und Behandlungsmaßnahmen mit dem dazugehörigen Gebührensatz für alle Tierärzte einheitlich auf.

„Allerdings kann die GOT keine Endpreise enthalten, da die verschiedenen Einzelpositionen wie z.B. Untersuchung, Katheter legen, Infusion, Blutentnahme oder verbrauchte Arzneimittel variieren und zusammengerechnet werden müssen. Auf die Endsumme wird dann die Umsatzsteuer aufgeschlagen“, erklärt Prof. Dr. Theo Mantel, Präsident der Bundestierärztekammer. Die einzelnen Leistungen können dabei nach dem einfachen, zweifachen und dreifachen Gebührensatz abgerechnet werden. Dieser richtet sich nach mehreren Faktoren: so nach den Umständen des Falles, also z.B. der individuellen Schwierigkeit der Behandlung, dem Zeitaufwand, der auch bei gleicher Behandlung sehr unterschiedlich sein kann, aber auch betriebswirtschaftlichen Überlegungen wie die Lage der Praxis (teure Innenstadtlage), Personalaufwand und aufwändige technischdiagnostische Ausstattung. Mantel: „Eine Zahnbehandlung unter Narkose bei einer jüngeren Katze wird daher günstiger sein als die gleiche Behandlung bei einem alten Tier mit höherem Narkoserisiko und erheblicher Intensivbetreuung.“

Das Überschreiten des Dreifachsatzes ist im begründeten Einzelfall übrigens gestattet – es muss aber vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden. Die Unterschreitung des einfachen Satzes der Gebührenordnung ist grundsätzlich unzulässig.

Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt im Vorfeld erklären, welche Untersuchungen er plant und wie er dann – je nach Diagnose – das Tier behandeln will! Auch wenn die emotionale Betroffenheit, die Sorge um das Tier, groß sind: Sprechen Sie den Tierarzt auf die voraussichtlichen Kosten an, doch beachten Sie dabei: Ein Tier ist ein Lebewesen – einen verbindlichen Kostenvoranschlag wie bei einer Handwerkerrechnung kann es nicht geben!

Ähnlich wie Zahnärzte bieten auch viele Tierarztpraxen Teilzahlungen an oder lassen Ratenzahlungen über Finanzpartner abwickeln – bei finanziellen Engpässen sollten Sie mit ihrem Tierarzt ehrlich darüber reden!

Textquelle: www.bundestieraerztekammer.de

© by Presse Punkt, Anke Blum